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Gesetzliche Regelungen

Taxischild

Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxengewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht. Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Plichtfahrgebietes. Das PBefG regelt im wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren.Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Im § 47 PBefG wird der Begriff „Taxi“ definiert. Der Taxenverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für Ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§§ 39 und 51 PBefG).

Das Taxenschild muß beleuchtet sein, wenn das Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist. Seit 2003 sind in einigen Regionen Deutschlands, wie dem Saarland oder stuttgart, auch andere Farben zugelassen.In Deutschland müssen Taxis die Farbe Hell-Elfenbein (Farbnummer RAL 1015) haben und mit einem gelben Schild mit der Aufschrift TAXI quer zur Fahrtrichtung auf dem Dach gekennzeichnet sein.

Er wird durch ein Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist er frei verhandelbar.Je nach Tarif (Taxe) kann sich der Fahrpreis aus einer Grundgebühr, einer Bestellgebühr, einem Gepäck-/Großraum-/Tierzuschlag, einer von der Fahrtstrecke abhängigen Komponente sowie einem Betrag für Wartezeiten, in denen das Taxi nicht in Bewegung ist, zusammensetzen.

der Taxifahrer eines freien, am Taxihalteplatz bereitgehaltenem Taxis darf keine Fahrt ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrtstrecke oder des Ziels.Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, d. h. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung, Verschmutzung, Bewaffnung (geladene Schußwaffe) oder Aggressivität des Fahrgastes sein.

Grundsätzlich untersagt ist es aber in der Nähe von besetzten Halteplätzen oder wenn der Fahrgast bereits ein anderes Taxi/mietwagen bestellt hat. Dies gilt nur im eigenen Zulassungsbereich (das Aufnehmen trotz des Verbotes gilt allerdings als oft geübtes Kavaliersdelikt - oft auch im Interesse des Fahrgasts). Sie können aber an jedem Ort, an dem sie Kunden zufällig Finden, diese aufnehmen.Taxis stellen sich auf speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten.

Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt diese Regelung nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen, auf den außerhalb des Pflichtfahrgebietes immer ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent erhoben wird. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben.Der Taxifahrer ist verpflichtet, von sich aus die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist die Mehrwertsteuer (Personenbeförderung innerhalb der Betriebssitzgemeinde: 7 Prozent, außerhalb der Betriebssitzgemeinde bis 50 km: 7 Prozent, sonst: 16 Prozent) im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen.
Fahrten ins Ausland sind zulässig, jedoch darf dem Fahrgast keine Mehrwertsteuer ab dem Grenzübertritt berechnet werden.

Bedingung ist jedoch, dass das 21. Dafür nachzuweisen sind zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung).Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung umgs. Personenbeförderungsschein für Taxi notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg sowie eine Tauglichkeitsuntersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung verlangt. Lebensjahr vollendet wurde. Die rechtliche Regelung hierfür ist § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).




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